Liefer- und Zahlungsbedingungen


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  1. Geltungsbereich
    Sämtliche unserer Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  2. Zustandekommen von Verträgen
    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffenheitsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Andere als die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellen – ihr Fehlen vorausgesetzt – keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.

  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk als Euro-Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Reparatur- und Dienstleistungen sind sofort ohne Abzug auszugleichen. Sind sowohl Lieferleistungen als auch Reparatur- und Dienstleistungen geschuldet, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Lieferung als vereinbart.
    3.2. Ab Fälligkeit der Zahlungen sind wir berechtigt, vom Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 5 % Zinsen zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen.

  4. Lieferung und Gefahrübergang
    4.1. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
    4.2. Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
    4.3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware unser Werk verlässt. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.
    4.4. Bei Lieferungen behalten wir uns vor Verpackungskosten und Frachtkosten zusätzlich zu berechnen. Sonderverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.

  5. Verzug und Unmöglichkeit
    5.1. Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Kunde einen höheren Schaden nachweist.
    5.2. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln (s. 7. Gewährleistung) kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
    5.3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunden uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
    5.4. Eine in Abs. 5.3. genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    5.5. Der Kunde kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
    5.6. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  6. Mängelrüge
    6.1. Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
    6.2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Abs. 6.1. geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

  7. Gewährleistung
    7.1. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. 6. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes.
    7.2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Kunde anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen der Ziff. 8. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Im Falle der Ersatzlieferung ist die Rücksendung der gelieferten Ware zuvor mit uns abzustimmen.
    7.3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
    7.4. Der Kunde hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
    7.5. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
    7.6. Etwaig im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    7.7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
    7.8. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
    7.9. Alle zu den unseren Lieferungen gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Netzwerkpläne oder Abbildungen von Bildschirmmasken etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht durch uns als ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden. Auch Hinweise in diesen Unterlagen sowie in Bezug genommene DIN-Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Wir behalten uns an sämtlichen diesen Unterlagen Eigentums-, Urheber und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    7.10. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Kunden zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    7.11. Sind bestimmte gerätespezifischen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Kunden durchzuführen (Wartung) oder durch den Lieferer durchführen zu lassen (Inspektion) und werden diese Vorgaben nicht eingehalten, erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf die daraus resultierenden Schäden.

  8. Schadensersatz / Haftung
    8.1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatz und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
    8.2. Gleichwohl haften wir in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
    8.3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
    8.4. Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
    8.5. Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    8.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich unverzüglich nach Eintreffen des Servicemitarbeiters und/oder anderer Mitarbeiter der Firma Trojan Technologies und/oder derer autorisierte Vertragspartner, diesen angemessene Informationen hinsichtlich örtlich relevanter Gefährdungen, gemäß § 9 BetriSichV, bereitzustellen.

  9. Höhere Gewalt
    Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  10. Zeichnungen, Muster etc.
    10.1. An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen grundsätzlich Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    10.2. Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern ein Dritter uns unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, untersagt, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die
    Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte durch Dritte erwachsen können, hat der Kunde Ersatz zu leisten. Der Kunde hat hinsichtlich etwaiger Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen und uns von solchen Kosten generell freizustellen.
    10.3. Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Kunden erfolgt auf seine Gefahr.

  11. Aufrechnung, Zahlungsfähigkeit und Abtretung
    11.1. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
    11.2. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
    11.3. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen vom Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.

  12. Eigentumsvorbehalt
    12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
    12.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren.

  13. Werkleistungen
    Für Leistungen, auf welche die Vorschriften des Werkvertrages Anwendung finden, gelten die VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Die geltende VOB Teil B kann jederzeit bei uns angefordert werden.

  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
    14.1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden und für unsere Lieferungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Schöllkrippen/Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Aschaffenburg. Der Kläger ist zudem berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.
    14.2. Auf die vertragliche Beziehung zu dem Kunden kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

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